§ 89 Oö. JagdG § 89

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau und die Geschäftsführung des O.ö. Landesjagdverbandes und seiner Bezirksgruppen, insbesondere über die Einrichtung von Geschäftsstellen, die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, den Abschluß einer Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung, die Wahlen der einzelnen Organe sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Wahlen geheim durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie die Bestellung von Rechnungsprüfern werden durch die Satzungen geregelt, die der Landesjagdausschuß zu beschließen hat. Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.

(2) Der O.ö. Landesjagdverband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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