§ 16 Oö. JagdG § 16

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Jagdausschuß besteht aus neun Mitgliedern und für den Fall der Verhinderung aus ebensovielen Ersatzmitgliedern. Dem Jagdausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht dem Obmann vorbehalten sind.

(2) Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat die Gemeindevertretung zu wählen.

(3) Sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Ortsbauernausschuß (§ 13 lit. f des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 13/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 74/1955, LGBl. Nr. 26/1956 und LGBl. Nr. 23/1961) aus dem Kreis der Jagdgenossen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Wählbar ist, wer in die Gemeindevertretung wählbar ist. Sind für das Gebiet einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften errichtet (§ 28 Abs. 1 des O.ö. Landwirtschaftskammergesetzes), so ist die Wahl von den betreffenden Ortsbauernausschüssen in gemeinsamer Sitzung vorzunehmen. Den Vorsitz während der Wahlhandlung hat der Ortsbauernobmann, im Falle mehrere Ortsbauernschaften in Betracht kommen, der an Jahren älteste Ortsbauernobmann zu führen.

(4) Die Mitglieder des Jagdausschusses werden auf die Funktionsdauer der Körperschaft, die sie zu wählen hat, gewählt. Sie haben jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der Mitglieder fortzuführen.

(5) Der Jagdausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann (Obmannstellvertreter) und wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Solange ein Mitglied des Jagdausschusses Pächter der Genossenschaftsjagd oder Mitglied der pachtenden Jagdgesellschaft ist, ruht seine Funktion; auf die Dauer des Ruhens ist ein Ersatzmitglied einzuberufen.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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