§ 14 Oö. JagdG § 14

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Verliert der Jagdberechtigte im Laufe der Jagdperiode das Eigentum an einem Teil des Eigenjagdgebietes oder sinkt das Eigenjagdgebiet unter das im § 6 geforderte Ausmaß oder wird im Eigenjagdgebiet ein Wildgehege oder ein Tiergarten errichtet oder verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Jagdrecht in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet zur Gänze oder teilweise auf Grund des § 12 gepachtet hat, seine Eigenschaft als anrainendes, umschließendes oder abtrennendes Eigenjagdgebiet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdgebiete neu festzustellen (§ 10).

(2) Sinkt das Ausmaß des Eigenjagdgebietes - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Grundflächen - unter 100 Hektar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung sofort, andernfalls zum Ablauf der Jagdperiode vorzunehmen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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