(1) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission zu entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
(3) Den Prüfungswerberinnen bzw. Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüflinge und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(5) Wurde zwar der mündliche Teil der Prüfung bestanden, nicht aber der praktische Teil, dann ist bei einer Wiederholung der Prüfung innerhalb von 18 Monaten nur mehr der praktische Prüfungsteil abzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2020)
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