§ 6 Oö. JagdPV

Oö. Jagdprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission zu entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.

(3) Den Prüfungswerberinnen bzw. Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüflinge und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(5) DerWurde zwar der mündliche Teil der Prüfung darf erst nach Ablauf von sechs Monatenbestanden, nicht aber der praktische Teil der Prüfung erst nach Ablauf von drei Monaten wiederholt werden. Wurde nur der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, sodann ist bei einer Wiederholung der Prüfung innerhalb von 18 Monaten nur diesermehr der praktische Prüfungsteil neuerlich abzunehmenabzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2008LGBl. Nr. 87/2020)

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.09.2020

(1) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission zu entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.

(3) Den Prüfungswerberinnen bzw. Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüflinge und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(5) DerWurde zwar der mündliche Teil der Prüfung darf erst nach Ablauf von sechs Monatenbestanden, nicht aber der praktische Teil der Prüfung erst nach Ablauf von drei Monaten wiederholt werden. Wurde nur der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, sodann ist bei einer Wiederholung der Prüfung innerhalb von 18 Monaten nur diesermehr der praktische Prüfungsteil neuerlich abzunehmenabzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2008LGBl. Nr. 87/2020)

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