Gesamte Rechtsvorschrift Oö. JagdPV

Oö. Jagdprüfungsverordnung

Oö. JagdPV
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Stand der Gesetzesgebung: 12.10.2020
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 7. September 1964 über die Jagdprüfung sowie die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Oö. Jagdprüfungsverordnung)

StF: LGBl.Nr. 44/1964

§ 1 Oö. JagdPV § 1


(1) Die Jagdprüfung ist vor einer bei der jeweiligen Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister (oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied und für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied haben der Bezirksjagdausschuss und der Landesjagdausschuss zu entsenden. Ferner hat als Mitglied der Prüfungskommission eine rechtskundige Bedienstete bzw. ein rechtskundiger Bediensteter einer Bezirksverwaltungsbehörde zu fungieren. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister zu bestätigen.

(3) Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister hat in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungen bei den einzelnen Prüfungskommissionen sowohl nach Umfang als auch Qualität ein einheitlich hohes Niveau aufweisen.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister abweichend von Abs. 1 im Einzelfall für den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksgruppen eine der eingerichteten Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Prüfungen betrauen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 103/2012)

§ 2 Oö. JagdPV


§ 2

 

(1) Die Termine für Jagdprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Bedarf festzusetzen. Pro Kalenderjahr ist zumindest ein Prüfungstermin anzubieten. (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)

(2) Die Prüfung ist öffentlich.

§ 3 Oö. JagdPV § 3


(1) Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) anzusuchen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Zur Prüfung sind Prüfungswerber zuzulassen:

a)

die zum vorgesehenen Prüfungstermin das 16. Lebensjahr vollendet haben,

b)

die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbandes haben, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist oder

c)

die in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz haben.

(Anm: LGBl. Nr. 40/1996, 22/2008, 103/2012, 91/2017)

(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

§ 4 Oö. JagdPV § 4


(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.

(2) Die Prüfungswerber haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

a)

Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Jagd regeln;

b)

Kenntnis der gebräuchlichen Jagdwaffen;

c)

Wildhege und Jagdausübung;

d)

Erkennungsmerkmale und Lebensweise des wichtigsten heimischen Nutz- und Raubwildes;

e)

Wildökologie;

f)

Grundkenntnisse der Waldwirtschaft;

g)

jagdliche Fachausdrücke und Jagdgebräuche;

h)

Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;

i)

Behandlung des erlegten Wildes;

j)

erste Hilfe bei Unglücksfällen.

(Anm: LGBl. Nr. 40/1996)

(3) Ergibt die mündliche Prüfung, daß der Prüfungswerber offensichtlich die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse nicht besitzt, so entfällt der praktische Teil der Prüfung.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber nachzuweisen, dass sie bzw. er mit der Handhabung der Jagdwaffen und der Jagdmunition einschließlich der im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Jagdwaffen zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln hinreichend vertraut ist. Die Treffsicherheit ist durch die Abgabe von drei Kugelschüssen sowie Schrotschüssen auf zehn Wurfscheiben nachzuweisen. Als Trefferlimit werden bei den Kugelschüssen zwei Treffer im Achterkreis und bei den Schrotschüssen mindestens zwei Treffer festgelegt. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)

(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nach Möglichkeit auf einer Schießstätte abzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)

§ 5 Oö. JagdPV


§ 5

 

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 6 Oö. JagdPV


(1) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission zu entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.

(3) Den Prüfungswerberinnen bzw. Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)

(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüflinge und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

(5) Wurde zwar der mündliche Teil der Prüfung bestanden, nicht aber der praktische Teil, dann ist bei einer Wiederholung der Prüfung innerhalb von 18 Monaten nur mehr der praktische Prüfungsteil abzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2020)

§ 7 Oö. JagdPV


(1) Folgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des § 38 Abs. 4 des Oö. Jagdgesetzes ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 vorliegen:

1.

die erfolgreiche Ablegung der an der Universität für Bodenkultur Wien für die jagdliche Ausbildung vorgesehenen Prüfungen (Jagdprüfungsersatz) oder

2.

die erfolgreiche Absolvierung der Jagdausbildung einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ oder

3.

der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer Forstfachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdliches Schießen“ oder

4.

der erfolgreich abgeschlossene Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule zusammen mit dem Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Freigegenstand „Jagdunterricht“ oder

5.

der erfolgreiche Abschluss der Forstwirtschaftsmeisterausbildung an einer Forstlichen Ausbildungsstätte zusammen mit der erfolgreichen Absolvierung des Gegenstands Jagdwirtschaft.

(2) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 Z 4 oder Z 5 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 Abs. 1 abzulegen ist.

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, dann kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 87/2020)

§ 8 Oö. JagdPV


§ 8

 

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Oö. Jagdprüfungsverordnung (Oö. JagdPV) Fundstelle


Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 7. September 1964 über die Jagdprüfung sowie die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Oö. Jagdprüfungsverordnung)

StF: LGBl.Nr. 44/1964

Änderung

LGBl.Nr. 41/1988

LGBl.Nr. 70/1989

LGBl.Nr. 40/1996

LGBl.Nr. 22/2008

LGBl.Nr. 103/2012

Präambel/Promulgationsklausel

In Durchführung des § 41 Abs. 3 des O.ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, wird verordnet:

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