§ 4 Oö. JagdPV § 4

Oö. JagdPV - Oö. Jagdprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.

(2) Die Prüfungswerber haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

a)

Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Jagd regeln;

b)

Kenntnis der gebräuchlichen Jagdwaffen;

c)

Wildhege und Jagdausübung;

d)

Erkennungsmerkmale und Lebensweise des wichtigsten heimischen Nutz- und Raubwildes;

e)

Wildökologie;

f)

Grundkenntnisse der Waldwirtschaft;

g)

jagdliche Fachausdrücke und Jagdgebräuche;

h)

Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;

i)

Behandlung des erlegten Wildes;

j)

erste Hilfe bei Unglücksfällen.

(Anm: LGBl. Nr. 40/1996)

(3) Ergibt die mündliche Prüfung, daß der Prüfungswerber offensichtlich die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse nicht besitzt, so entfällt der praktische Teil der Prüfung.

(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber nachzuweisen, dass sie bzw. er mit der Handhabung der Jagdwaffen und der Jagdmunition einschließlich der im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Jagdwaffen zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln hinreichend vertraut ist. Die Treffsicherheit ist durch die Abgabe von drei Kugelschüssen sowie Schrotschüssen auf zehn Wurfscheiben nachzuweisen. Als Trefferlimit werden bei den Kugelschüssen zwei Treffer im Achterkreis und bei den Schrotschüssen mindestens zwei Treffer festgelegt. (Anm: LGBl.Nr. 103/2012)

(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nach Möglichkeit auf einer Schießstätte abzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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