§ 2 Oö. JagdPV

Oö. JagdPV - Oö. Jagdprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 2

 

(1) Die Termine für Jagdprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Bedarf festzusetzen. Pro Kalenderjahr ist zumindest ein Prüfungstermin anzubieten. (Anm: LGBl. Nr. 40/1996)

(2) Die Prüfung ist öffentlich.

In Kraft seit 25.09.1964 bis 31.12.9999
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