§ 5 Oö. JagdPV

Oö. JagdPV - Oö. Jagdprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 5

 

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.

(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

In Kraft seit 25.09.1964 bis 31.12.9999
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