§ 8 Oö. HHG 2002

Oö. HHG 2002 - Oö. Hundehaltegesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Gemeinde hat die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen, wenn durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Dieses Hundehalteverbot kann unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund bzw. die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.

(2) Sofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Abs. 1 mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden kann, hat die Gemeinde im Sinn der Verhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2, bescheidmäßig zu treffen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Oö. HHG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Oö. HHG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Oö. HHG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Oö. HHG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Oö. HHG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. HHG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Oö. HHG 2002
§ 9 Oö. HHG 2002