Gesamte Rechtsvorschrift Oö. HHG 2002

Oö. Hundehaltegesetz 2002

Oö. HHG 2002
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Stand der Gesetzesgebung: 08.08.2021
Landesgesetz über das Halten von Hunden (Oö. Hundehaltegesetz 2002)

StF: LGBl.Nr. 147/2002 (GP XXV RV 1145/2001 IA 863/2000 und 881/2001 AB 1548/2002 LT 49)

§ 1 Oö. HHG 2002


(1) Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. (Anm. LGBl.Nr. 11/2013)

(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

auffälliger Hund: ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der

a)

einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder

b)

wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder

2.

Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist;

3.

öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;

4.

Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern; zum Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen;

5.

größere Menschenansammlungen: Personengruppe ab 50 Personen.

(Anm: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 75/2021)

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(4) Andere landesrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

§ 2 Oö. HHG 2002


(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

1.

Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;

2.

Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;

3.

Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

(Anm: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

1.

Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs. 1 oder 2);

2.

der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b besteht;

3.

die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

(Anm: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

(3) Der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes, der zum Zeitpunkt der Meldung über keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 verfügt, hat der Meldung den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 1 anzuschließen und den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten ab Meldung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde kann diese Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, sofern der Hundehalter oder die Hundehalterin die Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 bereits begonnen hat und glaubhaft macht, warum sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden kann. (Anm: LGBl. Nr. 75/2021)

(4) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden. Diese hat, sofern es sich um einen auffälligen Hund handelt, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes eines neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin darüber zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes seinen oder ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

(5) Die Gemeinden haben Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 75/2021)

(6) Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 2 zu verarbeiten (Hunderegister). (Anm: LGBl. Nr. 75/2021)

(7) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 75/2021)

(8) Die Landesregierung übt die Funktion der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiterin aus. (Anm: LGBl. Nr. 75/2021)

§ 2a Oö. HHG 2002


(1) Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind ab deren Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen.

(2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.

(3) Die amtlichen Hundemarken sind von der Gemeinde bei der Hundeanmeldung auszugeben. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(4) Die amtlichen Hundemarken müssen deutlich lesbar sein und zumindest mit der Aufschrift "Oberösterreich" und mit dem jeweiligen Gemeindenamen sowie einer fortlaufenden Nummer versehen sein.

(5) Bei Verlust oder Unleserlichkeit der Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund vom Hundehalter oder von der Hundehalterin eine neue amtliche Hundemarke anzufordern. Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke der Gemeinde zurückzugeben.

(6) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat für die amtliche Hundemarke eine dem Anschaffungspreis der Marke angemessene Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

(Anm. LGBl.Nr. 11/2013)

§ 3 Oö. HHG 2002


(1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden (§ 4 Abs. 1 oder 2) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit (§ 5) gegeben ist.

(1a) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für das Halten von Hunden im Sinn von § 6 Abs. 5 Z 2. Für das Halten von auffälligen Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen ist die erweiterte Sachkunde (§ 4 Abs. 2) nicht erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

(1b) Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro bestehen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein. Die Versicherungen haben für den Fall, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro für den Hund nicht mehr besteht, diesen Umstand der örtlich zuständigen Gemeinde unter Angabe des Namens und des Wohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

(2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

1.

Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder

2.

Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder

3.

er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

(2a) Personen, denen die Hundehaltung eines Hundes untersagt wurde, dürfen diesen nicht mehr beaufsichtigen, verwahren oder führen. (Anm: LGBl. Nr. 113/2015)

(3) Der Hundehalter oder die Hundehalterin darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nachzukommen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(4) Das Züchten und Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität sowie das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.

§ 4 Oö. HHG 2002


(1) Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 ist die Sachkunde für das Halten eines Hundes als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund tierschutzgerecht halten und das allgemeine Gefährdungspotential eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können (allgemeine Sachkunde). Diese Ausbildung ist vom künftigen Hundehalter oder von der künftigen Hundehalterin vor Anschaffung eines Hundes zu absolvieren. Die allgemeine Sachkunde ist eine theoretische Ausbildung von mindestens sechs Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; Wesen, Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; Beratung betreffend Rassewahl, Anschaffung und Kosten von Hunden; Erziehung und Ausbildung von Hunden; Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden; Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(2) Die Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden ist als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem Hund eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können (erweiterte Sachkunde). Diese Ausbildung ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren. Die erweiterte Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt mindestens zehn Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Lernverhalten bei Hunden; die Sprache des Hundes; Stress bei Hunden; die richtige Beschäftigung mit dem Hund; Leinenführigkeit, Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Bewältigung von Stresssituationen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang, Prüfungs- und Abschlussmodalitäten der Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 zu erlassen. Sie kann dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte bestimmte Ausbildungen festlegen, bei deren Absolvierung die nötige Sachkunde gemäß Abs. 1 oder 2 angenommen werden kann. Für Menschen mit Behinderung ist die mögliche Erbringung erforderlicher Wissensnachweise mittels abweichender, der jeweiligen Form der Behinderung angemessener Prüfungsmethoden vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(4) Die Landesregierung hat das Recht, bei Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 anwesend zu sein und deren Inhalte auf die Übereinstimmung mit der zuvor genannten Verordnung zu kontrollieren. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(5) Jene Einrichtungen, welche Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 organisieren und durchführen, sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

§ 5 Oö. HHG 2002


(1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie – unabhängig vom Besitz der nötigen Sachkunde – nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten, sofern die rechtskräftige Verurteilung bzw. Bestrafung noch nicht getilgt ist, insbesondere:

1.

eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, gegen den öffentlichen Frieden, gegen die Staatsgewalt oder wegen Hochverrats und anderer Angriffe gegen den Staat, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen Tierquälerei;

2.

eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. I Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1992, nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2021;

3.

eine rechtskräftige Bestrafung nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, nach den §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2018, oder nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018;

4.

eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines oder mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten;

5.

ein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2018;

6.

eine rechtskräftige Untersagung der Hundehaltung gemäß § 9.

(2) Zur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

§ 6 Oö. HHG 2002


(1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

(1a) Auffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(2) Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

(3) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

(4) Der Gemeinderat kann durch Verordnung anordnen,

1.

auf welchen öffentlichen unbebauten Flächen innerhalb des Ortsgebiets die Leinen- oder Maulkorbpflicht (Abs. 1) nicht gilt,

2.

dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten innerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen,

3.

dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb oder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen.

(Anm: LGBl.Nr. 124/2006, 75/2021)

(5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf das Mitführen von

1.

Hunden, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens ausgebildet wurden, im Einsatz und bei Übungen, sofern durch die Einhaltung der Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 die Verwirklichung des Einsatz- oder Übungszweckes ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde,

2.

speziell ausgebildeten oder sich in Ausbildung befindlichen Hunden, auf deren Hilfe Personen zur Kompensierung ihrer Behinderung, zu therapeutischen Zwecken nachweislich angewiesen sind, oder die im Rahmen der Altenbetreuung oder beim Schulunterricht eingesetzt werden und

3.

Hunden im Rahmen von Hundevorführungen, Hundeschauen und dgl.

(Anm. LGBl.Nr. 11/2013, 75/2021)

(6) Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund seinen Fang darin öffnen und frei atmen, jedoch weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann. Die Maulkorbpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die am Arm oder in einem Behältnis getragen werden, sowie für Hunde, für die auf Grund einer Erkrankung der Atemwege durch chronische und irreversible Atembeschwerden bei Vorliegen eines veterinärmedizinischen Attests das Tragen eines Maulkorbs nicht zumutbar ist. Dieses Attest ist stets mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

§ 7 Oö. HHG 2002


(1) Werden der Gemeinde Umstände bekannt, die auf die Auffälligkeit eines Hundes schließen lassen, hat sie mit Bescheid festzustellen, dass ein Hund auffällig ist. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(2) Liegt kein Grund für die Untersagung der Hundehaltung vor, hat die Gemeinde in dem Bescheid, mit dem die Auffälligkeit eines Hundes festgestellt wird, den Hundehalter oder die Hundehalterin zu verpflichten, binnen einer angemessenen, längstens jedoch sechsmonatigen Frist in geeigneter Form nachzuweisen, dass

1.

er oder sie die nötige Sachkunde für das Halten des auffälligen Hundes besitzt oder

2.

eine Person, die zum Halten eines auffälligen Hundes befugt ist, neuer Halter oder neue Halterin des Hundes ist, oder

3.

der Hund einem behördlich bewilligten Tierheim übergeben wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(3) Für den Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 gilt § 2 Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

§ 8 Oö. HHG 2002


(1) Die Gemeinde hat die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen, wenn durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Dieses Hundehalteverbot kann unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund bzw. die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.

(2) Sofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Abs. 1 mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden kann, hat die Gemeinde im Sinn der Verhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß § 4 Abs. 2, bescheidmäßig zu treffen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

§ 9 Oö. HHG 2002


(1) Die Gemeinde hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen, wenn

1.

der Hundehalter oder die Hundehalterin trotz rechtskräftiger Bestrafung gemäß § 15 Abs. 1 Z 1a den Nachweis nicht erbringt, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b besteht, oder

2.

sich herausstellt, dass kein Versicherungsschutz gemäß § 3 Abs. 1b besteht, oder

3.

der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes die Verlässlichkeit gemäß § 5 nicht besitzt, oder

4.

der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes den Nachweis gemäß § 2 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 nicht fristgerecht erbringt, oder

5.

Anordnungen gemäß § 8 nicht ausreichen, um die unzumutbare Belästigung oder Gefährdung zu beseitigen, oder

6.

der Halter oder die Halterin – unabhängig davon, ob er oder sie die nötige Sachkunde besitzt – nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden.

(Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

(2) Der Hundehalter oder die Hundehalterin, dem oder der die Haltung eines Hundes untersagt wurde, hat binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides der Gemeinde gegenüber nachzuweisen, dass er oder sie nicht mehr Halter oder Halterin des Hundes ist. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(3) Bei Gefahr im Verzug oder bei ungenütztem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 hat die Gemeinde den Untersagungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat erforderlichenfalls unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14) den Hund dem Hundehalter oder der Hundehalterin abzunehmen und bei tierfreundlichen Personen, Vereinigungen oder in behördlich bewilligten Tierheimen auf Kosten und Gefahr des Hundehalters oder der Hundehalterin unterzubringen. Zu diesem Zweck sind diese Organe auch unter Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen, wenn dies zur Abnahme des Hundes erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Hundehalter oder der Hundehalterin das Eigentum an dem Hund mit Bescheid zu entziehen. Ist der Hundehalter oder die Hundhalterin nicht zugleich der Eigentümer oder die Eigentümerin des Hundes, ist zuvor der Eigentümer oder die Eigentümerin von der Abnahme und anderweitigen Unterbringung des Hundes in Kenntnis zu setzen und durch Bescheid unter Hinweis auf die Folgen des Abs. 4 zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen, festzusetzenden Frist für eine ordnungsgemäße Hundehaltung zu sorgen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt die Unterbringung des abgenommenen Hundes auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

(4) Kommt der Eigentümer oder die Eigentümerin des abgenommenen Hundes der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, ist ihm bzw. ihr das Eigentum an dem Hund mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen. Der Hund ist auf Kosten und Gefahr des Eigentümers oder der Eigentümerin zu veräußern oder sonst unterzubringen. Der Erlös aus der Veräußerung ist nach Abzug der für die Abnahme, Unterbringung und Versorgung des Hundes aufgewendeten Kosten dem Eigentümer oder der Eigentümerin zuzuweisen. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 75/2021)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013))

§ 10 Oö. HHG 2002 § 10


(1) Auf Grund des § 8 Abs. 5 und 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 werden die Gemeinden verpflichtet, eine Abgabe für das Halten von Hunden zu erheben.

(2) Der Hundeabgabe unterliegt nicht das Halten von

1.

Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,

2.

speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung des Halters oder der Halterin dienen oder auf deren Hilfe der Halter oder die Halterin zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,

3.

Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und

4.

Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.

§ 11 Oö. HHG 2002 § 11


(1) Die Hundeabgabe wird für das Haushaltsjahr eingehoben und vom Gemeinderat festgesetzt.

(2) Das Höchstausmaß der Hundeabgabe für Wachhunde und Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, darf höchstens 20 Euro betragen. Diensthunde der Berufsjäger gelten als Hunde, die zur Ausübung eines Berufs oder Erwerbs notwendig sind, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 2 fallen. Wachhunde sind Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen und sonstigen Betrieben gehalten werden und hiefür geeignet sind.

§ 12 Oö. HHG 2002


(1) Abgabenschuldner ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.

(2) Die Hundeabgabe ist erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung gemäß § 2 Abs. 1 und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 10 Abs. 2) durch Anzeige an die Gemeinde geltend zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(3) Die Hundeabgabe ist für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.

(4) Die Abgabenpflicht vermindert sich um jene Beträge, die auf Grund dieses Landesgesetzes im jeweiligen Haushaltsjahr

1.

von wem auch immer für denselben Hund oder

2.

vom selben Halter oder derselben Halterin für einen anderen, mittlerweile verendeten oder sonst weitergegebenen Hund in einer oberösterreichischen Gemeinde entrichtet wurden.

§ 13 Oö. HHG 2002 § 13


Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 14 Oö. HHG 2002


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 durch Organe der Bundespolizei ist eingeschränkt auf die Mitwirkung an der Vollziehung des § 6 Abs. 1, 1a und 2 sowie des § 15 Abs. 1 Z 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 sowie des § 15 Abs. 1 Z 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 2a. (Anm: LGBl. Nr. 113/2015, 75/2021)

(3) Die Organe der Bundespolizei und sonstige Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)

§ 14a Oö. HHG 2002 § 14a


(1) Die Kontrolle der Einhaltung dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet der §§ 14 und 15 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können

1.

mit der Kontrolle der Einhaltung Angehörige eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers oder bereits bestellte Aufsichtsorgane betrauen oder

2.

für die Kontrolle der Einhaltung besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.

(2) Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten die §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sowie die gemäß § 1b Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz erlassene Verordnung sinngemäß.

(3) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung dieses Abschnitts durch

1.

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.

(4) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:

1.

Aussprechen von Ermahnungen gemäß § 21 Abs. 2 VStG;

2.

Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;

3.

Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.

Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht.

(5) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.

(6) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

 

(Anm: LGBl.Nr. 11/2013)

§ 15 Oö. HHG 2002


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;

1a.

einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erbringt;

1b.

einen Nachweis gemäß § 7 Abs. 2 nicht erbringt;

1c.

seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 1b nicht nachkommt;

2.

einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält,

3.

seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,

4.

entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Hunde züchtet, ausbildet oder in Verkehr bringt,

5.

gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1, 1a oder 2 verstößt,

6.

seiner Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt,

7.

gegen behördliche Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 oder § 8 verstößt,

7a.

eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 entspricht;

8.

einen Hund trotz Untersagung gemäß § 9 hält;

9.

seinen Verpflichtungen gemäß § 2a Abs. 1, 2 oder 5 nicht nachkommt;

10.

gegen das Verbot des § 3 Abs. 2a verstößt.

(Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 113/2015, 75/2021)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

§ 16 Oö. HHG 2002 § 16


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1996 und das Oö. Hundeabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 14/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 83/1984 außer Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 können bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt werden.

(3) Verordnungen gemäß § 5 Abs. 3 Oö. Polizeistrafgesetz, die zum Zeitpunkt dieses Landesgesetzes in Kraft stehen, gelten ab 1. Juli 2003 als Verordnungen gemäß § 6 Abs. 4 weiter.

(4) Personen, die am 1. Juli 2003 dieses Landesgesetzes einen oder mehrere Hunde halten, haben bis 31. Dezember 2003 den Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 zu erbringen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch Halter dieses Hundes sind.

(5) Personen, die am 1. Juli 2003 mindestens einen auffälligen Hund halten, haben bis 1. Juli 2004 den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) vorzulegen oder nachzuweisen, dass sie nicht mehr Halter oder Halterin dieses Hundes oder dieser Hunde sind. Personen, die am 1. Juli 2003 Hunde halten, die bis dahin nicht auffällig waren, haben keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 zu erbringen.

Oö. Hundehaltegesetz 2002 (Oö. HHG 2002) Fundstelle


Landesgesetz über das Halten von Hunden (Oö. Hundehaltegesetz 2002)

StF: LGBl.Nr. 147/2002 (GP XXV RV 1145/2001 IA 863/2000 und 881/2001 AB 1548/2002 LT 49)

Änderung

LGBl.Nr. 124/2006 (GP XXVI RV 799/2005 AB 905/2006 LH-Vorlage 973/2006 AB 989/2006 LT 32)

LGBl.Nr. 11/2013 (GP XXVII IA 491/2011 AB 768/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 113/2015 (GP XXVII RV 1508/2015 AB 1546/2015 LT 55)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§  1

Allgemeines

§  2

Meldepflicht; Hunderegister

§  3

Allgemeine Anforderungen

§  4

Sachkunde

§  5

Verlässlichkeit

§  6

Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten

§  7

Feststellung der Auffälligkeit eines Hundes

§  8

Behördliche Anordnungen

§  9

Untersagung der Hundehaltung

2. ABSCHNITT
HUNDEABGABE

§ 10

Abgabenverpflichtung

§ 11

Höhe der Abgabe

§ 12

Entrichtung der Abgabe

3. ABSCHNITT
VOLLZUG

§ 13

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 14

Mitwirkung

§ 15

Strafbestimmungen

§ 16

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

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