§ 15 Oö. HHG 2002

Oö. HHG 2002 - Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;

1a.

einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erbringt;

1b.

einen Nachweis gemäß § 7 Abs. 2 nicht erbringt;

1c.

seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 1b nicht nachkommt;

2.

einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält,

3.

seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,

4.

entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Hunde züchtet, ausbildet oder in Verkehr bringt,

5.

gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1, 1a oder 2 verstößt,

6.

seiner Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt,

7.

gegen behördliche Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 oder § 8 verstößt,

7a.

eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 entspricht;

8.

einen Hund trotz Untersagung gemäß § 9 hält;

9.

seinen Verpflichtungen gemäß § 2a Abs. 1, 2 oder 5 nicht nachkommt;

10.

gegen das Verbot des § 3 Abs. 2a verstößt.

(Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 113/2015, 75/2021)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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