§ 2 Oö. HHG 2002

Oö. HHG 2002 - Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

1.

Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;

2.

Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;

3.

Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

(Anm: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

(2) Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

1.

Der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs. 1 oder 2);

2.

der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1b besteht;

3.

die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.

(Anm: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

(3) Der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes, der zum Zeitpunkt der Meldung über keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 verfügt, hat der Meldung den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 1 anzuschließen und den Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten ab Meldung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinde kann diese Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, sofern der Hundehalter oder die Hundehalterin die Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 bereits begonnen hat und glaubhaft macht, warum sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden kann. (Anm: LGBl. Nr. 75/2021)

(4) Der Hundehalter oder die Hundehalterin hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden. Diese hat, sofern es sich um einen auffälligen Hund handelt, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes eines neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin darüber zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eines auffälligen Hundes seinen oder ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

(5) Die Gemeinden haben Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 75/2021)

(6) Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 2 zu verarbeiten (Hunderegister). (Anm: LGBl. Nr. 75/2021)

(7) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 75/2021)

(8) Die Landesregierung übt die Funktion der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiterin aus. (Anm: LGBl. Nr. 75/2021)

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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