§ 4 Oö. HHG 2002

Oö. HHG 2002 - Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 ist die Sachkunde für das Halten eines Hundes als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund tierschutzgerecht halten und das allgemeine Gefährdungspotential eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können (allgemeine Sachkunde). Diese Ausbildung ist vom künftigen Hundehalter oder von der künftigen Hundehalterin vor Anschaffung eines Hundes zu absolvieren. Die allgemeine Sachkunde ist eine theoretische Ausbildung von mindestens sechs Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; Wesen, Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; Beratung betreffend Rassewahl, Anschaffung und Kosten von Hunden; Erziehung und Ausbildung von Hunden; Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden; Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(2) Die Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden ist als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem Hund eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können (erweiterte Sachkunde). Diese Ausbildung ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren. Die erweiterte Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt mindestens zehn Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Lernverhalten bei Hunden; die Sprache des Hundes; Stress bei Hunden; die richtige Beschäftigung mit dem Hund; Leinenführigkeit, Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Bewältigung von Stresssituationen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang, Prüfungs- und Abschlussmodalitäten der Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 zu erlassen. Sie kann dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte bestimmte Ausbildungen festlegen, bei deren Absolvierung die nötige Sachkunde gemäß Abs. 1 oder 2 angenommen werden kann. Für Menschen mit Behinderung ist die mögliche Erbringung erforderlicher Wissensnachweise mittels abweichender, der jeweiligen Form der Behinderung angemessener Prüfungsmethoden vorzusehen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(4) Die Landesregierung hat das Recht, bei Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 anwesend zu sein und deren Inhalte auf die Übereinstimmung mit der zuvor genannten Verordnung zu kontrollieren. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

(5) Jene Einrichtungen, welche Ausbildungen gemäß Abs. 1 und 2 organisieren und durchführen, sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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