§ 5 Oö. HHG 2002

Oö. HHG 2002 - Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie – unabhängig vom Besitz der nötigen Sachkunde – nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten, sofern die rechtskräftige Verurteilung bzw. Bestrafung noch nicht getilgt ist, insbesondere:

1.

eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, gegen den öffentlichen Frieden, gegen die Staatsgewalt oder wegen Hochverrats und anderer Angriffe gegen den Staat, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen Tierquälerei;

2.

eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. I Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1992, nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018, oder nach den §§ 28 oder 28a Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2021;

3.

eine rechtskräftige Bestrafung nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, nach den §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2018, oder nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018;

4.

eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines oder mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten;

5.

ein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2018;

6.

eine rechtskräftige Untersagung der Hundehaltung gemäß § 9.

(2) Zur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

In Kraft seit 01.09.2021 bis 31.12.9999
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