§ 5 Oö. HHG 2002

Oö. Hundehaltegesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie - unabhängig davon, ob er oder sie die nötigevom Besitz der nötigen Sachkunde besitzt - nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen undoder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten, sofern die rechtskräftige Verurteilung bzw. Bestrafung noch nicht getilgt ist, insbesondere:

1.

eine gerichtlicherechtskräftige Verurteilung wegen einer unter Anwendungmit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder Androhung von Gewaltsonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, gegen den öffentlichen Frieden, gegen die Staatsgewalt oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichenwegen Hochverrats und anderer Angriffe gegen den Staat, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen Tierquälerei;

2.

eine gerichtlicherechtskräftige Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewaltnach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. I Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1992, nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018, oder nach den Staat§§ 28 oder den öffentlichen Frieden oder28a Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2021;

3.

eine gerichtliche Verurteilung wegen Drogenhandelrechtskräftige Bestrafung nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, Zuhältereinach den §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz, MenschenhandelBGBl. I Nr. 118/2004, Schleppereiin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2018, Tierquälerei oder nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018;

4.

eine gerichtliche Verurteilungrechtskräftige Bestrafung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigeneines oder bewaffneten Schmuggelsmehrerer schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten;

5.

eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretungenein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des § 3 oder desBundesgesetzes § 6 Abs. 1 BGBl. I Nr. 86/2018bis 3 oder des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 oder;

6.

eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretungen von Verordnungenrechtskräftige Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 4§ 9.

(2) Eine gemäß Abs. 1 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinn des Abs. 1 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat oder wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(3) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat) darf nur im Einzelfall zurZur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996BGBl. I Nr. 105/2019, einholeneinzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.08.2021

(1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie - unabhängig davon, ob er oder sie die nötigevom Besitz der nötigen Sachkunde besitzt - nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen undoder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten, sofern die rechtskräftige Verurteilung bzw. Bestrafung noch nicht getilgt ist, insbesondere:

1.

eine gerichtlicherechtskräftige Verurteilung wegen einer unter Anwendungmit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder Androhung von Gewaltsonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, gegen den öffentlichen Frieden, gegen die Staatsgewalt oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichenwegen Hochverrats und anderer Angriffe gegen den Staat, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen Tierquälerei;

2.

eine gerichtlicherechtskräftige Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewaltnach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. I Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1992, nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018, oder nach den Staat§§ 28 oder den öffentlichen Frieden oder28a Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2021;

3.

eine gerichtliche Verurteilung wegen Drogenhandelrechtskräftige Bestrafung nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, Zuhältereinach den §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz, MenschenhandelBGBl. I Nr. 118/2004, Schleppereiin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2018, Tierquälerei oder nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2018;

4.

eine gerichtliche Verurteilungrechtskräftige Bestrafung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigeneines oder bewaffneten Schmuggelsmehrerer schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten;

5.

eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretungenein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des § 3 oder desBundesgesetzes § 6 Abs. 1 BGBl. I Nr. 86/2018bis 3 oder des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 oder;

6.

eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretungen von Verordnungenrechtskräftige Untersagung der Hundehaltung gemäß § 6 Abs. 4§ 9.

(2) Eine gemäß Abs. 1 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinn des Abs. 1 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat oder wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(3) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat) darf nur im Einzelfall zurZur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996BGBl. I Nr. 105/2019, einholeneinzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2021)

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