§ 15 Oö. HHG 2002

Oö. Hundehaltegesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;

1a.

einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erbringt;

1b.

einen Nachweis gemäß § 7 Abs. 2 nicht erbringt;

1c.

seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 1b nicht nachkommt;

2.

einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält,

3.

seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,

4.

entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Hunde züchtet, ausbildet oder in Verkehr bringt,

5.

gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 , 1a oder 2 verstößt,

6.

seiner Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt,

7.

gegen behördliche Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 oder § 8 verstößt,

7a.

eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 entspricht;

8.

einen Hund trotz Untersagung gemäß § 9 hält;

9.

seinen Verpflichtungen gemäß § 2a Abs. 1, 2 oder 5 nicht nachkommt;

10.

gegen das Verbot des § 3 Abs. 2a verstößt.

(Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 113/2015, 75/2021)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den Magistrat) der Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2021

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 oder 4 erster Satz nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt;

1a.

einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erbringt;

1b.

einen Nachweis gemäß § 7 Abs. 2 nicht erbringt;

1c.

seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 1b nicht nachkommt;

2.

einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 hält,

3.

seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß § 3 Abs. 3 nicht nachkommt,

4.

entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Hunde züchtet, ausbildet oder in Verkehr bringt,

5.

gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 , 1a oder 2 verstößt,

6.

seiner Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt,

7.

gegen behördliche Anordnungen gemäß § 6 Abs. 4 oder § 8 verstößt,

7a.

eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 entspricht;

8.

einen Hund trotz Untersagung gemäß § 9 hält;

9.

seinen Verpflichtungen gemäß § 2a Abs. 1, 2 oder 5 nicht nachkommt;

10.

gegen das Verbot des § 3 Abs. 2a verstößt.

(Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 113/2015, 75/2021)

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den Magistrat) der Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu benachrichtigen. (Anm.: LGBl. Nr. 124/2006, 75/2021)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten