Teilungsplan
(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Teilungsplan zu erlassen.
(2) Der Teilungsplan hat zu enthalten:
a) | das Verzeichnis der Parteien (§ 49) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55), soweit diese Verzeichnisse noch nicht zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurden; | |||||||||
b) | die Abfindungsberechnung und den Abfindungsausweis (§ 60); | |||||||||
c) | die Geldausgleiche und Entschädigungen gemäß § 44 Abs. 4; | |||||||||
d) | die Ordnung der mit der Teilung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; | |||||||||
e) | die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes. |
(3) Rechtskräftige Verzeichnisse der Parteien und der Anteilsrechte sind dem Teilungsplan als Beilage anzuschließen.
(4) Der Teilungsplan ist gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und während der Auflagefrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern.
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