§ 54 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 54

Fortbestand von gemeinschaftlichen Nutzungsrechten

 

(1) Auf Antrag eines Anteilsberechtigten kann die Agrarbehörde verfügen, daß

a)

an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortzudauern haben, oder

b)

einzelne Anteilsberechtigte unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten, oder

c)

die Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft für das verbleibende Vermögen erfolgt.

(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. a darf nur erfolgen, wenn der Fortbestand gemeinschaftlicher Nutzungsrechte aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist.

(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. b und c darf nur erfolgen, wenn

a)

eine Bewirtschaftung der verbleibenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 gewährleistet ist und

b)

die Abfindungen so gestaltet werden können, daß sie einen ausreichenden Ersatz für die bestandenen oder verminderten Nutzungen gewähren.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 Oö. FLG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 Oö. FLG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 Oö. FLG 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 Oö. FLG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 Oö. FLG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FLG 1979 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 Oö. FLG 1979
§ 55 Oö. FLG 1979