§ 52 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 52

Feststellung der Anteilsrechte

 

(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien einschließlich eines allfälligen Anteilsrechtes der Gemeinde gemäß § 44 Abs. 2 hat die Agrarbehörde zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

(2) Kann ein solches Übereinkommen nicht erzielt werden, so hat die Agrarbehörde die Anteilsrechte auf Grund von Urkunden, behördlichen Entscheidungen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes festzustellen. Fehlen solche Rechtstitel, so ist bei jährlichen Nutzungen das Anteilsrecht nach der durchschnittlichen jährlichen Nutzungsteilnahme in den der Verfahrenseinleitung vorangegangenen zehn Jahren festzusetzen. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zur Ermittlung einer durchschnittlichen jährlichen Nutzungsteilnahme genügenden Nachweisungen, so ist das gebührende Maß der Nutzung mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf festzusetzen. War die Nutzung nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung unter Bedachtnahme auf alle hiefür maßgeblichen Umstände in einem jährlichen oder in einem anderen Zeitabschnitt regelmäßig wiederkehrenden Ausmaß festzusetzen. Offenbar unstatthafte Überschreitungen und nur zufällige oder eigenmächtige Verminderungen oder die gänzliche Entziehung der Nutzung sind nicht zu berücksichtigen. Unstatthafte Überschreitungen sind die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, zufällige Verminderungen sind die infolge von außergewöhnlichen Ereignissen unter dem Haus- und Gutsbedarf bleibenden Nutzungen.

(3) Unter Haus- und Gutsbedarf im Sinne des Abs. 2 ist der Gesamtbedarf an land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen für den Familienhaushalt der Partei und den Wirtschaftsbetrieb der Stammsitzliegenschaft zu verstehen. Fehlen hierüber Nachweise aus den der Verfahrenseinleitung vorangegangenen zehn Jahren, so ist der Haus- und Gutsbedarf nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Bedarf annähernd gleicher Haushalte bzw. Stammsitzliegenschaften zu ermitteln.

(4) Sind Agrargemeinschaften im Wege der Ablösung von Wald- und Weidenutzungsrechten entstanden, so hat die Feststellung der Anteilsrechte gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung vormals bestandener Wald- und Weidenutzungsrechte zu erfolgen, sofern diese urkundlich geregelt waren. Besondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen Regulierung die Nutzungsausübung erheblich beeinflußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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