§ 43 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 43

Einleitungsbescheid

 

(1) Die Agrarbehörde hat das Teilungsverfahren einzuleiten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (§ 42) gegeben sind.

(2) Im Einleitungsbescheid (Abs. 1) sind die agrargemeinschaftlichen Grundstücke anzuführen, die Gegenstand des Teilungsverfahrens sind (Teilungsgebiet).

(3) Dem Teilungsverfahren kann ein von den Parteien vorbereiteter Teilungsplan zugrunde gelegt werden. Der Teilungsplan muß den Bestimmungen des § 63 Abs. 2 entsprechen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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