§ 42 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 42

Rechtliche Voraussetzungen

 

(1) Das Teilungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Der Antrag auf Generalteilung kann von jeder der im § 40 Abs. 2 genannten Parteien gestellt werden.

(3) Der Antrag auf Spezialteilung gemäß § 40 Abs. 3 lit. a kann nur von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft gestellt werden.

(4) Der Antrag auf Spezialteilung gemäß § 40 Abs. 3 lit. b kann von jedem die Ausscheidung aus der Agrargemeinschaft begehrenden Mitglied gestellt werden. Der Antrag bedarf bei Agrargemeinschaften, für die eine Satzung erlassen wurde, der Zustimmung des nach der Satzung hiezu berufenen Organes, bei allen anderen Agrargemeinschaften der Zustimmung aller übrigen Mitglieder.

(5) Die Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft gelten bei einer Antragstellung gemäß Abs. 3 oder 4 zusammen als ein Mitglied der Agrargemeinschaft. Ein Antrag gemäß Abs. 3 gilt als von diesem Mitglied unterstützt bzw. ein Antrag gemäß Abs. 4 gilt als von diesem Mitglied gestellt, wenn sich die nach der Größe der Anteile der einzelnen Miteigentümer zu berechnende Mehrheit für den Antrag ausgesprochen hat.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein persönliches (walzendes) Anteilsrecht mehreren Personen zusteht.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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