Verzeichnis der Anteilsrechte
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind anzuführen
a) | die festgestellten Anteilsrechte (§ 52) und ihr Wert (§ 53), | |||||||||
b) | die festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert (§ 50), | |||||||||
c) | das gegenseitige Verhältnis der Rechte und Werte gemäß lit. a und b, | |||||||||
d) | die Bezeichnung und das Ausmaß der zu teilenden Grundstücke sowie ihr Wert (§ 51). |
(2) Sollen gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortbestehen (§ 54), so ist im Verzeichnis der Anteilsrechte hinsichtlich dieser Nutzungen die nachhaltige Ertragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grundstücke festzustellen.
(3) Das Verzeichnis der Anteilsrechte ist gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(4) Die Auflage des Verzeichnisses der Anteilsrechte hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Anteilsrechte in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen.
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