§ 61 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 61

Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft

 

Soll eine Spezialteilung gemäß § 40 Abs. 3 lit. b erfolgen, so hat die Agrarbehörde zunächst unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 34 zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Parteien zu regelnden Fragen zu erzielen. Bestehen gegen ein solches Übereinkommen aus den Gründen des § 41 keine Bedenken, so ist der Spezialteilung dieses Übereinkommen zugrunde zu legen.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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