§ 67 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

3. Abschnitt

Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte

 

§ 67

Aufgabe der Regulierung

 

Die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch die Feststellung des nachhaltigen Ertrages der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Nutzungsberechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen sowie durch Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und von Satzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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