§ 72 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 72

Regulierungsgebiet

 

(1) Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Grenzen des Regulierungsgebietes festzustellen und wenn nötig zu vermarken.

(2) Nicht agrargemeinschaftliche Grundstücke und bewegliches Vermögen der Agrargemeinschaft können, wenn dies zur Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse (§ 34) geboten ist, in die Regulierung einbezogen werden.

(3) Im Sondereigentum einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft stehende Grundstücke sind über Antrag des Eigentümers in die Regulierung einzubeziehen, wenn dies für die Regulierung von Vorteil ist.

(4) Wenn es zur Unterstützung des Regulierungsverfahrens, insbesondere zur Verbesserung der Wirtschaftsverhältnisse (§ 34), zweckmäßig ist, hat die Agrarbehörde, nötigenfalls unter Aussetzung des Regulierungsverfahrens, ein Flurbereinigungsverfahren (§§ 28ff.) durchzuführen.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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