§ 81 Oö. FLG 1979 § 81

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes erfordert, kann die Agrarbehörde schon vor der Erlassung des Regulierungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechts gegen den Regulierungsplan,

a)

den Parteien die Ausübung der vorläufig bemessenen Nutzungen bewilligen,

b)

die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anordnen.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Die Bestimmungen des § 22 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 Oö. FLG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 Oö. FLG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 Oö. FLG 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 Oö. FLG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 Oö. FLG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 Oö. FLG 1979
§ 82 Oö. FLG 1979