§ 76 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 76

Feststellung der Anteilsrechte

 

Die Bestimmungen des § 52 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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