§ 103 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 103

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

 

(1) Die Agrarbehörde ist außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens unbeschadet der Bestimmungen der §§ 35 und 88 zuständig zur Entscheidung,

a)

ob gegebenenfalls eine Agrargemeinschaft vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt und wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist,

b)

ob Gemeindegut gemäß § 31 Abs. 2 lit. d vorliegt,

c)

ob einer Stammsitzliegenschaft oder Personen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen und zutreffendenfalls in welchem Umfang,

d)

in allen Angelegenheiten der Zusammenlegungs- und Erhaltungsgemeinschaften.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, des § 20 Abs. 7 und der §§ 65 und 86 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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