§ 101 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 101

Kundmachungen; Mitteilungspflicht

 

(1) Die Verordnungen über die Einleitung und den Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens, über die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens und über die Begründung bzw. Auflösung einer Zusammenlegungsgemeinschaft sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(2) Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden über die Einleitung und über den Abschluß eines Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens sind an der Amtstafel der Agrarbehörde und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, durch zwei Wochen kundzumachen.

(3) Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet, die nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet sowie die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Vermessungsämtern und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Katasterdienststelle für agrarische Operationen in Linz, mitzuteilen.

(4) Die Agrarbehörde hat rechtskräftige Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen sie gemäß § 102 Abs. 1 zuständig ist und die sonst in den Wirkungsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde gehören, dieser Verwaltungsbehörde bekanntzugeben.

(5) Die Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes, die Gemeindeverbände, Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben der Agrarbehörde auf Verlangen mitzuteilen, ob und welche das Zusammenlegungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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