§ 102 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 102

Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Zusammenlegungs-,

Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens

 

(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etwas anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.

(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1) erstreckt sich insbesondere auf:

a)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;

b)

Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;

c)

Streitigkeiten über die Gegenleistung für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.

(3) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind in den Verfahren (Abs. 1) von der Agrarbehörde jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes).

(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1) sind ausgeschlossen:

a)

Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, die bereits vor Einleitung des Agrarverfahrens vor dem ordentlichen Gericht anhängig waren;

b)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistung bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c)

die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d)

die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raumordnung (soweit nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz die Landesregierung oder die Gemeinden zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit sie nicht unter lit. c oder e fallen), der Jagd, der Fischerei sowie des Flurschutzes;

e)

die Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 44 Abs. 5 der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels 1992, oder gemäß § 40 Abs. 4 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet ist. (Anm: LGBl. Nr. 85/1997)

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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