§ 102a Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 102a

Umweltverträglichkeitsprüfung

 

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

1.

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

2.

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

3.

auf die Landschaft und

4.

auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

 

(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

1.

mit einer neuen Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 Hektar oder

2.

mit einer Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als einem Meter Höhe, sofern deren Flächensumme 20 Hektar überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder

3.

wenn ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes oder ein nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl.Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl.Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl.Nr. L 206/7, ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und zu erwarten ist, dass der Schutzzweck oder die festgelegten Erhaltungsziele eines solchen Gebiets erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden könnten, oder

4.

wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde.

 

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

 

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die Oö. Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach § 89 Abs. 1 Z. 3. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

 

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach § 102 Abs. 4 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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