§ 92 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 92

Vermessung und Vermarkung

 

(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen sind von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, des § 24, des § 25 Abs. 1, des § 26, des § 27 Abs. 1 sowie der §§ 36 und 43 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, vorzunehmen.

(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von hiezu befugten Personen oder zuständigen Behörden und Dienststellen verfaßt und ausgeführt wurden.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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