§ 8 Oö. DAV 2015 § 8

Oö. DAV 2015 - Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Personaldirektion in ihrer Funktion als Vertreterin der Dienstbehörde bzw. des Dienstgebers kann gemäß § 23 Oö. LBG auf Antrag der oder des jeweiligen Bediensteten eine Anrechnung von bereits absolvierten fachlichen Ausbildungen und erworbenen Fachkenntnissen für Teile oder die gesamte Dienstausbildung genehmigen. Es ist dabei besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach dieser Verordnung erworben wurden.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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