§ 10 Oö. DAV 2015 § 10

Oö. DAV 2015 - Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Teilnahme an Modul 2 ist für Bedienstete aus dem Verwaltungs- und Betriebsdienst in den Verwendungen von LD 13 bis LD 8 gemäß der Oö. EV 2005 vorgesehen.

(2) Modul 2 umfasst folgende Fachgebiete:

1.

Gesundheits- und Krankenanstaltenwesen;

2.

Anstaltsordnung und Dienstrecht;

3.

Grundzüge der Krankenanstaltenfinanzierung und -budgetierung;

4.

Grundbegriffe der medizinischen Fachsprache.

(3) Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.

(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt jeweils 1 Stunde pro Fachgebiet.

(5) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punktezahl pro Fachgebiet erreicht wurden.

(6) Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („bestanden“ oder „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Oö. DAV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Oö. DAV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Oö. DAV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Oö. DAV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Oö. DAV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. DAV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Oö. DAV 2015
§ 10a Oö. DAV 2015