§ 7 Oö. DAV 2015 § 7

Oö. DAV 2015 - Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes fallen und der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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