§ 6 Oö. DAV 2015 § 6

Oö. DAV 2015 - Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Besonderes Ernennungserfordernis anlässlich der Pragmatisierung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D ist Modul 2 bei Verwendungen, die jenen Verwendungen entsprechen, bei denen in der Anlage zu dieser Verordnung Modul 2 vorgeschrieben ist.

Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:

1.

Verwendungsgruppe D, C: Ausbildungstyp 1;

2.

Verwendungsgruppe B, A (ausgenommen rechtswissenschaftliches Universitätsstudium):               Ausbildungstyp 2;

3.

Verwendungsgruppe A, für die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium Voraussetzung ist: Ausbildungstyp 3.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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