§ 4 Oö. DAV 2015 § 4

Oö. DAV 2015 - Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Gegenstände des Moduls 2 sind:

1.

Verfassungsrecht;

2.

Verwaltungsverfahren;

3.

Innere Organisation und Verwaltungsentwicklung;

4.

Dienstrecht;

5.

Europarecht;

6.

Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen (inkl. Betriebswirtschaftslehre).

(2) Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.

(3) Modul 2 ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung in Umfang und Intensität unterscheiden.

(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet frühestens fünf Wochen nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Dienstprüfung beträgt beim:

1.

Ausbildungstyp 1: 3 Stunden;

2.

Ausbildungstyp 2: 4,5 Stunden;

3.

Ausbildungstyp 3: 5,5 Stunden.

(5) Bedienstete, die nach Inkrafttreten des Oö. DRÄG 2015 erstmals für eine juristische Verwendung herangezogen werden, haben jedenfalls Modul 2 im Ausbildungstyp 3 zu absolvieren, selbst wenn sie bereits Modul 2 in einem anderen Ausbildungstyp (AT 1 oder AT 2) absolviert haben.

(6) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen ist die schriftliche Dienstprüfung zur Gänze zu wiederholen. Die Dienstprüfung gilt als „mit Auszeichnung bestanden“, wenn mindestens 90 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden.

(7) Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. DAV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. DAV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. DAV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. DAV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. DAV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. DAV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. DAV 2015
§ 5 Oö. DAV 2015