§ 10a Oö. DAV 2015 § 10a

Oö. DAV 2015 - Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetzes 2015 fallen und der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind oder zugewiesen werden.

(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1., 2. oder 3. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.02.2016 bis 31.12.9999
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