Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bewertungsstelle obliegt – neben den sonstigen gesetzlichen Aufgabenstellungen gemäß §§ 9 und 10 TNRSG – insbesondere:Der Bewertungsstelle obliegt – neben den sonstigen gesetzlichen Aufgabenstellungen gemäß Paragraphen 9, und 10 TNRSG – insbesondere:
1.Ziffer einsdie fachliche Prüfung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a TNRSG,die fachliche Prüfung im Rahmen der Zulassung von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph 10 a, TNRSG,
2.Ziffer 2die Führung eines Registers über die Ergebnisse der fachlichen Prüfung gemäß § 10a TNRSG bzw. der amtlichen Untersuchung gemäß § 10 TNRSG.die Führung eines Registers über die Ergebnisse der fachlichen Prüfung gemäß Paragraph 10 a, TNRSG bzw. der amtlichen Untersuchung gemäß Paragraph 10, TNRSG.
(2)Absatz 2,Die Bewertungsstelle hat Richtlinien hinsichtlich Vorgaben über:
1.Ziffer einsdie Durchführung und die Mindestinhalte der fachlichen Prüfung im Rahmen der Zulassung gemäß § 10a TNRSG,die Durchführung und die Mindestinhalte der fachlichen Prüfung im Rahmen der Zulassung gemäß Paragraph 10 a, TNRSG,
2.Ziffer 2die Mindestinhalte der Kontrolle bzw. amtlichen Untersuchung gemäß §§ 9 und 10 TNRSG,die Mindestinhalte der Kontrolle bzw. amtlichen Untersuchung gemäß Paragraphen 9 und 10 TNRSG,
3.Ziffer 3die auf der Grundlage wissenschaftlicher Studien erstellten Verbraucherinformationen, die eine mögliche Risikoreduzierung für den Verbraucher beim Gebrauch des betreffenden neuartigen Tabakerzeugnisses im Vergleich zu herkömmlichen Rauchtabakerzeugnissen betreffen,
auszuarbeiten.
Diese Richtlinien sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu genehmigen und von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH auf deren Homepage zu veröffentlichen.
In Kraft seit 03.02.2017 bis 31.12.9999
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