§ 7 NTZulV Kostentragung

NTZulV - Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber zu tragen.

In Kraft seit 03.02.2017 bis 31.12.9999
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