Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Bewertungsstelle hat für die Durchführung praktischer Prüfungen über geeignete Einrichtungen (Laboranlagen etc.) zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die Bewertungsstelle hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.Ziffer einsUnabhängigkeit von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber, der Herstellerin bzw. dem Hersteller, der Importeurin bzw. dem Importeur,
2.Ziffer 2durch Organisation und Arbeitsweise der Einrichtung zu gewährleisten, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind,
3.Ziffer 3das für die Durchführung der Prüftätigkeit erforderliche Fachwissen aufzuweisen,
4.Ziffer 4die Verfügbarkeit einer personellen, technischen und sachlichen Mindestausstattung sicherzustellen.
In Kraft seit 03.02.2017 bis 31.12.9999
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