Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Diese Verordnung regelt im Sinne der Bestimmung des § 10a Abs. 7 Z 2 TNRSG: Diese Verordnung regelt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 10 a, Absatz 7, Ziffer 2, TNRSG:
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (§ 1 Z 1a TNRSG) unddie Voraussetzungen der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (Paragraph eins, Ziffer eins a, TNRSG) und
2.Ziffer 2das Zulassungsverfahren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse sowie die Einrichtung einer Bewertungsstelle.
In Kraft seit 03.02.2017 bis 31.12.9999
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