§ 2 NTZulV Einrichtung einer Bewertungsstelle

NTZulV - Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH ist eine Bewertungsstelle für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse einzurichten. Diese Bewertungsstelle untersteht in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.

In Kraft seit 03.02.2017 bis 31.12.9999
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