§ 36 NÖ NSchG 2000 Strafbestimmungen

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

1.

entgegen einer aufgrund des § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung handelt;

2.

einem Verbot des § 6 zuwiderhandelt;

3.

ohne Bewilligung der Behörde Bauwerke, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, errichtet oder wesentlich abändert (§ 7 Abs. 1 Z 1);

4.

ohne Bewilligung der Behörde Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art errichtet, erweitert, betreibt oder die Rekultivierung solcher Anlagen vornimmt (§ 7 Abs. 1 Z 2);

5.

ohne Bewilligung der Behörde Werbeanlagen, Hinweise oder Ankündigungen, ausgenommen der r politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, errichtet, anbringt, aufstellt, verändert oder betreibt (§ 7 Abs. 1 Z 3);

6.

ohne Bewilligung der Behörde Abgrabungen oder Anschüttungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 vornimmt;

7.

ohne Bewilligung der Behörde Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- oder Trialsports, Modellflugplätze, Golfplätze, Schipisten, Beschneiungsanlagen oder Wassersportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt (§ 7 Abs. 1 Z 5);

8.

ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (§ 7 Abs. 1 Z 6);

9.

ohne Bewilligung der Behörde eine Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m² vornimmt (§ 7 Abs. 1 Z 7);

10.

ohne Bewilligung der Behörde Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 errichtet oder erweitert (§ 7 Abs. 1 Z 8);

11.

ohne Bewilligung der Behörde eine Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar vornimmt (§ 8 Abs. 3 Z 1);

12.

ohne Bewilligung der Behörde besonders landschaftsprägende Elemente beseitigt (§ 8 Abs. 3 Z 2);

13.

einem Gebot oder Verbot einer aufgrund des § 9 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (§ 9 Abs. 4);

14.

ohne Bewilligung der Behörde Projekte mit Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet verwirklicht (§ 10 Abs. 1);

15.

Eingriffe in das Pflanzenkleid oder Tierleben oder Änderungen bestehender Boden- oder Felsbildungen in einem Naturschutzgebiet vornimmt (§ 11 Abs. 4);

16.

Eingriffe oder Veränderungen an einem Naturdenkmal oder an einem Naturgebilde, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, vornimmt (§ 12 Abs. 3);

17.

als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter eines Naturdenkmales oder der mitgeschützten Umgebung nicht für deren Erhaltung sorgt (§ 12 Abs. 5);

18.

als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter die Durchführung von der Landesregierung oder der Behörde angeordneten Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege oder zum Schutz der besonders geschützten Gebiete nicht duldet (§ 16 Abs. 1);

19.

wildwachsende Pflanzen oder Pilze mutwillig beschädigt oder vernichtet (§ 17 Abs. 1);

20.

freilebende Tiere oder deren Entwicklungsformen mutwillig beunruhigt, verfolgt, fängt, verletzt, tötet, verwahrt oder entnimmt (§ 17 Abs. 3);

21.

ohne Bewilligung der Landesregierung in die freie Natur Pflanzen gebietsfremder Arten ausbringt oder nicht heimische oder gebietsfremde Tiere aussetzt oder fördert (§ 17 Abs. 5);

22.

ohne Bewilligung der Behörde gentechnisch veränderte Organismen in der Natur aussetzt oder aussät (§ 17 Abs. 6);

23.

besonders geschützte Pflanzen ausgräbt, von ihrem Standort entfernt, beschädigt, vernichtet, in frischem oder getrocknetem Zustand erwirbt, verwahrt, weitergibt, befördert oder feilbietet (§ 18 Abs. 4 Z 1);

24.

besonders geschützte Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen verfolgt, absichtlich beunruhigt, fängt, hält, verletzt, tötet, in lebendem oder totem Zustand erwirbt, verwahrt, weitergibt, befördert oder feilbietet (§ 18 Abs. 4 Z 2);

25.

Eier, Larven, Puppen oder Nester besonders geschützter Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten beschädigt, zerstört oder entfernt (§ 18 Abs. 4 Z 3);

26.

Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, verursacht (§ 18 Abs. 4 Z 4);

27.

einem Gebot oder Verbot einer aufgrund des § 18 Abs. 3 und 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (§ 18 Abs. 6);

28.

mutwillig Mineralien oder Fossilien zerstört oder beschädigt (§ 19 Abs. 1);

29.

unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel nicht im Zusammenhang mit einer behördlich genehmigten Betriebsanlage und auch nicht für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke Mineralien oder Fossilien sammelt (§ 19 Abs. 2);

30.

ohne Anzeige oder entgegen der Versagung durch die Behörde wildwachsende Pflanzen (Pflanzenteile) in größeren Mengen als in § 17 Abs. 2 festgelegt oder erwerbsmäßig sammelt oder freilebende Tiere (Entwicklungsformen oder Teile) sammelt (§ 20 Abs. 1);

30a.

einem Gebot oder Verbot einer aufgrund des § 20 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (§ 20 Abs. 6);

31.

als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt;

32.

rechtskräftig gemäß § 35 erteilte Aufträge nicht oder nicht fristgerecht durchführt;

33.

im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der IAS-Verordnung (§ 21a) oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt (§ 21a und § 24 Abs. 6).

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer

1.

als Berechtigter über ein Naturschutzgebiet die Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht unverzüglich der Behörde anzeigt (§ 11 Abs. 7);

2.

als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über ein Naturdenkmal die zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen getroffenen Maßnahmen nicht unverzüglich der Behörde anzeigt (§ 12 Abs. 6);

3.

als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über ein Naturdenkmal nicht jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes unverzüglich der Behörde anzeigt (§ 12 Abs. 7);

3a.

ohne Bewilligung Maßnahmen setzt, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle oder Teilen derselben führen (§ 14a Abs. 2);

3b.

Befristungen, Auflagen oder Bedingungen einer Bewilligung gemäß § 14a Abs. 3 missachtet (§ 14a Abs. 3);

3c.

ohne Bewilligung der Behörde besonders geschützte Höhlen betritt oder Eingriffe in solche vornimmt (§ 14b Abs. 2);

3d.

eine Höhle als Schauhöhle ausgibt, ohne dass diese zu einer solchen erklärt wurde (§ 14c Abs. 1), in einer anderen als der in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt (§ 14c Abs. 2) oder die Betriebsordnung einer Schauhle ohne Genehmigung der Behörde ändert (§ 14c Abs. 3);

3e.

Führungen in einer Schauhöhle durch nicht geprüfte Höhlenführer zulässt, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein (§ 14c Abs. 3);

3f.

die genehmigte Betriebsordnung nicht in der in § 14c Abs. 4 bestimmten Art anschlägt (§ 14c Abs. 4);

3g.

eine Person als Höhlenführer bestellt, die nicht die in § 14d Abs. 1 genannten Voraussetzungen aufweist (§ 14d Abs. 1);

3h.

den Beruf Höhlenführer ausübt, ohne die erforderlichen Voraussetzungen aufzuweisen (§ 14d Abs. 1);

4.

als Finder Mineralien oder Fossilien, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit oder ihrer Zusammensetzung von besonderer Bedeutung sind, nicht innerhalb von zwei Wochen der Landesregierung anzeigt (§ 19 Abs. 3);

5.

als Finder die Weitergabe von Mineralien oder Fossilien, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit oder ihrer Zusammensetzung von besonderer Bedeutung sind, oder Teilen davon nicht dem Niederösterreichischen Landesmuseum zum allfälligen Erwerb anbietet (§ 19 Abs. 4);

6.

den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Personen den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt (§ 26 Abs. 1) oder die verlangte Auskunft nicht erteilt (§ 26 Abs. 3);

7.

als Grundeigentümer die Kennzeichnung nach den §§ 9, 11, 12 und 13 nicht duldet (§ 34).

(2a) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 oder 2 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Eine Übertretung nach Abs. 2 Z 6 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder Angehörige im Sinne des § 72 StGB nicht der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.

(4) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall der gefangenen Tiere oder gesammelten Pflanzen oder Pilze sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden

(5) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind, sofern fachlich begründet, in Freiheit zu setzen oder Tiergärten, Universitätsinstituten, Tierschutzvereinen oder fachlich qualifizierten Tierhaltern zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Tiere schmerzlos zu töten. Für verfallen erklärte Pflanzen sind wissenschaftlichen, schulischen oder sozialen Zwecken zuzuführen.

(6) Nach rechtskräftiger Bestrafung gemäß Abs. 1 oder 2 kann eine aufgrund dieses Gesetzes dem Bestraften allenfalls erteilte Bewilligung widerrufen werden, wenn die übertretene Vorschrift im Zusammenhang mit dieser erteilten Bewilligung steht und zu erwarten ist, dass es zu einer neuerlichen gleichartigen Übertretung kommt. Ein Widerruf ist nur innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Bestrafung zulässig.

(7) Der Versuch ist strafbar.

(8) Die Geldstrafen fließen dem Land zu. Sie sind für Maßnahmen des Naturschutzes im Sinne dieses Gesetzes zu verwenden.

In Kraft seit 22.03.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 NÖ NSchG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 NÖ NSchG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 NÖ NSchG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 NÖ NSchG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 NÖ NSchG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 NÖ NSchG 2000
§ 37 NÖ NSchG 2000