§ 11 NÖ NSchG 2000 Naturschutzgebiet

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Gebiete im Grünland,

1.

die sich durch weitgehende Ursprünglichkeit (insbesondere Urwald, Ödland, Steppenreste und Moore) oder durch naturschutzfachlich besonders bedeutsame Entwicklungsprozesse (insbesondere Dynamik von Fließgewässern) auszeichnen,

2.

die für den betroffenen Lebensraum charakteristische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten, beherbergen oder

3.

in denen ein gehäuftes Vorkommen seltener oder wissenschaftlich interessanter Mineralien oder Fossilien oder erdgeschichtlich interessante Erscheinungen vorhanden sind, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden.

(2) Soweit der Umgebungsbereich für das Erscheinungsbild, für die Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes von Gebieten im Sinne des Abs. 1 wesentliche Bedeutung hat, kann er in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für seltene oder gefährdete Pflanzen oder Tiere dem Gebiet nach Abs. 1 zugeordnet werden können.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche nach Maßgabe des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, unzulässig.

(4) In Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben und jede Änderung bestehender Boden- oder Felsbildungen verboten. Weiters ist das Betreten außerhalb der gemäß Abs. 5 in der Verordnung bezeichneten Wege und Bereiche verboten. Von dem Betretungsverbot sind die Eigentümer, die Nutzungsberechtigten und diejenigen Personen ausgenommen, denen dies aufgrund eines gesetzlichen Auftrages (z.B. Forstschutzorgane, Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, Organe der Naturschutzbehörde) gestattet ist.

(5) In der Verordnung nach Abs. 1 können Maßnahmen, insbesondere solche, die der Erhaltung oder Verbesserung des Naturschutzgebietes dienen, sowie Ausnahmen für das Betreten und die Land- und Forstwirtschaft unter der Voraussetzung und unter solchen Anordnungen zugelassen werden, dass dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird. Die Ausübung der Jagd und Fischerei ist vom Eingriffsverbot nach Abs. 4 ausgenommen, soweit nicht Beschränkungen zur Sicherstellung des Zieles der Schutzmaßnahme erforderlich sind und diese in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegt wurden.

(6) Soweit dies mit dem Ziel der Schutzmaßnahme nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet durch Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Abs. 4, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zuzulassen.

(7) Der Berechtigte über das Naturschutzgebiet hat die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen getroffenen Maßnahmen der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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