§ 4 NÖ NSchG 2000 Anwendungsbereich

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

1.

Maßnahmen nach dem NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450;

2.

(entfällt)

3.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes gemäß § 32a Abs. 6 des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400, sowie vorbereitende Maßnahmen im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

4.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

5.

Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2012, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes, ausgenommen der allgemeinen Einsatzvorbereitung in Schutzgebieten gemäß §§ 11 und 12;

6.

die Ausübung der Jagd nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, und der Fischerei nach dem NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, soweit sie nicht den Bestimmungen der §§ 11, 12, 17 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 18 entgegensteht;

7.

Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011;

8.

Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl.Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2011;

9.

Maßnahmen zur Ausführung behördlicher Aufträge gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011.

(3) (entfällt)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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