§ 6 NÖ NSchG 2000 Verbote

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:

1.

die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 6), ausgenommen

-

die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie

-

kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;

2.

die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß § 7 bewilligten Vorhabens;

3.

das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;

4. die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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