§ 21a NÖ NSchG 2000 Schutz vor invasiven Arten

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt durch Verordnung,

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 22. Oktober 2014, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35 (im Folgenden: IAS-Verordnung), Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der IAS-Verordnung,

2.

bei invasiven gebietsfremden Arten von nationaler Bedeutung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der IAS-Verordnung Maßnahmen im Sinne der Art. 7, 17, 19 und 20 der IAS-Verordnung,

3.

bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 der IAS-Verordnung in einer frühen Phase der Invasion einer gebietsfremden Art Beseitigungsmaßnahmen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 der IAS-Verordnung,

4.

bei bereits weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten Managementmaßnahmen zum Zweck der Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population einer invasiven gebietsfremden Art im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung,

5.

zur Förderung der Erholung eines durch invasive gebietsfremde Arten beeinträchtigten, geschädigten oder zerstörten Ökosystems Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Art. 20 der IAS-Verordnung,

6.

zur Bekämpfung in Niederösterreich vorkommender sonstiger invasiver gebietsfremder Pflanzenarten, die nicht in der Liste gemäß Art. 4 oder 12 der IAS-Verordnung enthalten sind, Beseitigungsmaßnahmen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 der IAS-Verordnung und Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 bis 3 der IAS-Verordnung

zu erlassen.

(2) Die Landesregierung hat einen Landesaktionsplan im Sinne des Art. 13 der IAS-Verordnung, in welchem insbesondere freiwillige Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes hinsichtlich prioritärer Pfade zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Niederösterreich festgelegt werden sollen, zu erstellen.

(3) Werden ein Landesaktionsplan erstellt oder Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung festgelegt oder diese abgeändert, ist ein Entwurf zu erstellen und dieser auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu veröffentlichen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen (Öffentlichkeitsbeteiligung). Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.

(4) Den für die Vollziehung der IAS-Verordnung, dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen

-

zuständigen Organen und

-

Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt worden sind,

ist von den Verfügungsberechtigten über Grundstücke, Gebäude und der IAS-Verordnung unterliegenden Tieren und Pflanzen zum Zweck

-

amtlicher Erhebungen und

-

zur Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgaben

ungehindert Zutritt und – soweit zumutbar und geeignete Fahrwege bestehen – Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

In Kraft seit 22.03.2019 bis 31.12.9999
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