§ 26 NÖ NSchG 2000 Zutritt und Auskunftserteilung

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Den mit Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen, den Organen der NÖ Umweltanwaltschaft und den im Einzelfall von der Behörde oder der Landesregierung dazu schriftlich betrauten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Objekten, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten mit einem Dienstausweis oder dem schriftlichem Auftrag auszuweisen.

(3) Jedermann ist verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Personen Auskünfte zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen zu erteilen.

(4) Alle mit den Agenden des Naturschutzes betrauten Personen sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren und zu beraten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 NÖ NSchG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 NÖ NSchG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 NÖ NSchG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 NÖ NSchG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 NÖ NSchG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ NSchG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 NÖ NSchG 2000
§ 27 NÖ NSchG 2000